32a

§ 32a POG

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1)

Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begehen wird,

2.

deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begehen wird,

3.

dies zur Abwehr einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, unerlässlich ist, oder

4.

zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 oder Abs. 4 getroffen wurden oder eine richterliche Anordnung nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen ergangen ist und eine Überwachung der Befolgung dieser Maßnahmen auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.

(2)
1

Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern.

2

Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden.

3

Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

1.

zur Erfüllung der in der Befugnisnorm angegebenen Aufgabe und zum Schutz eines Rechtsguts, das in der Befugnisnorm enthalten ist, oder zur Verhütung einer Straftat, die in der Befugnisnorm enthalten ist; ausreichend ist ein Ansatz für weitere Sachverhaltsaufklärungen,

2.

zum Schutz eines mit der Befugnisnorm mindestens vergleichbar gewichtigen Rechtsguts oder zur Verhütung mindestens vergleichbar schwerwiegender Straftaten, wenn die Daten einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen,

3.

zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder mindestens vergleichbar schwerwiegender Straftaten, wenn die Daten einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen,

4.

zur Feststellung von Verstößen gegen Vorgaben nach § 13 Abs. 2, 4 und 5,

5.

zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 115 Abs. 3 oder einer Straftat nach § 115a,

6.

zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

4

Die Datenverarbeitung nach Satz 3 bedarf der richterlichen Entscheidung.

5

Die betroffene Person ist über die Verarbeitung der Daten zu informieren, soweit sie nicht bereits Kenntnis von der Verarbeitung hat. § 51 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3)
1

Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.

2

Die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

3

Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, der Bearbeiter und der Grund des Abrufs zu protokollieren.

4

Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach Abschluss der Datenschutzkontrolle (§ 47 Abs. 5) zu löschen.

5

Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen.

6

Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden.

7

Die Tatsache der Datenerhebung und Löschung ist zu protokollieren; § 47 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4)
1

Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung.

2

In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere

1.

Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgründe,

2.

Name und Anschrift des Betroffenen,

3.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, und

4.

die Angabe, ob gegenüber der betroffenen Person eine Wohnungsverweisung, eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontakt- oder Näherungsverbot besteht,

zu bestimmen.

(5)
1

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

2

Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(6)
1

Die behördliche Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen.

2

Eine Verlängerung jeweils um mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen; Absatz 4 gilt entsprechend.

3

Eine Anordnung kann insbesondere mit Maßnahmen nach § 13 Abs. 2, 4 und 5 verbunden werden.

4

Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen.

(7)
1

Die Polizei kann die Wohnung der betroffenen Person zur Aufstellung der zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel betreten.

2

Nach Abschluss der Maßnahme hat die betroffene Person auf Anforderung die technischen Mittel unverzüglich an die Polizei herauszugeben.

(8)

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2029 über die mit der Einführung der Absätze 1 bis 4 erreichten Wirkung zur Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen.

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