32a

§ 32a GWB

Einstweilige Maßnahmen

(1)
1

Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist.

2

Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(2)
1

Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen.

2

Die Frist kann verlängert werden.

3

Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

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GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

DE Bund
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