Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
Geschäfts- oder Firmenwert;
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
technische Anlagen und Maschinen;
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
Anteile an verbundenen Unternehmen;
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
Beteiligungen;
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite
Anleihen, davon konvertibel;
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.