322a

§ 322a StPO

Entscheidung über die Annahme der Berufung

1

Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß.

2

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

3

Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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