321

§ 321 StPO

Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

1

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht.

2

Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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