Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
der Alterssicherung der Landwirte,
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
§ 32: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 6.5.2014 I 887 - 1 BvL 9/12, 1BvR 1145/13 -