32

§ 32 VSG NRW

Einschränkung von Grundrechten

1

Durch die §§ 5 bis 22 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

2

Durch die Maßnahmen nach §§ 5 Absatz 2 Nummer 6, 7, 10 und 11 jeweils in Verbindung mit § 7a und durch § 5 Absatz 2 Nummer 14 und 15 in Verbindung mit § 7c dieses Gesetzes wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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VSG NRW

Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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