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§ 32 SGB 1

Verbot nachteiliger Vereinbarungen

Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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