32

§ 32 SBG

Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes

1

Den nach § 30 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen oder Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden.

2

Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, findet § 29 Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.

3

Für Beamtinnen oder Beamte auf Probe gilt § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes.

4

Bei Anwendung des § 29 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

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SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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