32

§ 32 LKHG M-V

Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

(1)
1

Die Landkreise und kreisfreien Städte können für die Dauer der Wahlperiode ihrer Kreistage und Stadtvertretungen für jedes in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgenommene Krankenhaus mit dem Hauptstandort innerhalb der Gebietskörperschaft jeweils eine unabhängige Patientenfürsprecherin oder einen unabhängigen Patientenfürsprecher sowie eine Stellvertretung bestellen.

2

Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen durch den SELBSTHILFE Mecklenburg-Vorpommern e.V. im Einvernehmen mit dem Krankenhaus.

(2)
1

Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher müssen natürliche Personen sein und über die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere ausreichende Erfahrungen im Sozial- oder Gesundheitswesen, verfügen.

2

Bestimmt werden kann nicht, wer in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Krankenhausträger steht oder diesem in anderer Weise, insbesondere als Organ oder Mitglied eines Organs, angehört.

3

Die gewählten Personen sind bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterworfen.

4

Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher führt das Amt grundsätzlich bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter.

5

Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

6

Das bestellende Organ nach Absatz 1 teilt den Namen und die Anschrift der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mit.

(3)
1

Bei dem Amt der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers handelt es sich um ein Ehrenamt.

2

Hierfür kann eine Entschädigung gemäß § 17 der Entschädigungsverordnung durch die jeweilige kreisfreie Stadt oder den jeweiligen Landkreis gewährt werden.

(4)
1

Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher vertritt die Interessen der Patientin oder des Patienten auf deren Wunsch gegenüber dem Krankenhaus im Rahmen dieses Gesetzes.

2

Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher soll mit dem Beschwerdemanagement des Krankenhauses sowie allgemein anerkannten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes und Patienten- und Selbsthilfeorganisationen eng zusammenarbeiten.

3

Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten oder der sorgeberechtigten Person tätig, wobei weder eine rechtliche noch medizinische Beratung erfolgt.

4

Es ist sicherzustellen, dass auch anonymisierte Beschwerden bearbeitet werden.

5

Sie oder er kann sich unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und sonstige zuständige Institutionen oder Behörden wenden.

(5)
1

Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher legt der Stadtvertretung, der Bürgerschaft oder dem Kreistag jährlich einen Bericht vor.

2

Im Bericht ist dem jeweiligen Krankenhaus die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.

3

Der Bericht darf keine Angaben enthalten, die den Persönlichkeitsschutz von Patientinnen oder Patienten, Beschäftigten oder Besuchern des Krankenhauses verletzen.

4

Der Bericht ist zugleich dem betroffenen Krankenhaus und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zuzuleiten.

(6)
1

Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher wird vom Krankenhaus in ihrer oder seiner Arbeit unterstützt.

2

Der jeweilige Krankenhausträger hat der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher eine angemessene Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.

3

Zur Ausübung sind ihr oder ihm insbesondere geeignete Räumlichkeiten und eine geeignete Arbeitsausstattung zur Verfügung zu stellen.

4

Er stellt sicher, dass die Patientinnen und Patienten frühzeitig über den Namen, die dienstliche Anschrift, die Sprechstundenzeit und den Aufgabenbereich der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in geeigneter Weise informiert werden.

5

Hierzu ist den Patientinnen und Patienten insbesondere entsprechendes Informationsmaterial bereitzustellen.

6

Der unmittelbare Zugang zur Patientenfürsprecherin oder zum Patientenfürsprecher muss gesichert sein.

(7)
1

Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher ist datenschutzrechtlich selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich.

2

Soweit das Krankenhaus Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und diese fortlaufend wartet, handelt es im Auftrag der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers und darf die dabei erlangten Informationen nicht zu eigenen Zwecken verwenden.

3

Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten ist nur mit deren Einwilligung zulässig.

4

Das Krankenhaus ist verpflichtet, der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten gegen Vorlage der Einwilligung und einer Schweigepflichtentbindungserklärung auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

5

Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten nur bei Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung offenbaren.

6

Das Krankenhaus kann darüber hinaus die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher hinsichtlich der außerhalb ihrer Tätigkeit erlangten Informationen zur Verschwiegenheit und zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichten und sonstige, nicht die Kerntätigkeit betreffende Anweisungen treffen, soweit dies durch die nach Absatz 6 notwendige Unterstützung erforderlich ist und die unabhängige Aufgabenwahrnehmung nicht beeinträchtigt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKHG M-V

Landeskrankenhausgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.