32

§ 32 LFoG

Bewirtschaftungsgrundsätze für den Gemeindewald

Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LFoG

Landesforstgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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