Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden, die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte stellen Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe auf, die bei Verbandsgemeinden und kreisangehörigen Gemeinden mit den Alarm- und Einsatzplänen des Landkreises in Einklang stehen und auch ein mit dem Landkreis abgestimmtes Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen beinhalten.
Die Federführung für die Abstimmung obliegt den Landkreisen.
Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen allgemeinen Hilfe Alarm- und Einsatzpläne, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Verbandsgemeinden und kreisangehörigen Gemeinden im Einklang stehen, aufzustellen.
Die Federführung für die Abstimmung obliegt den Landkreisen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz auf, die auch ein Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Großschadensereignissen und Katastrophenfällen beinhalten, die im Falle der Landkreise mit den Alarm- und Einsatzplänen und dem Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung der Verbandsgemeinden und kreisangehörigen Gemeinden in Einklang stehen.
Die Federführung für die Abstimmung obliegt den Landkreisen.
Alarm- und Einsatzpläne im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Bei der Aufstellung und Fortschreibung sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.