32

§ 32 IRG

Entscheidung über die Zulässigkeit

1

Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen.

2

Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht.

3

Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
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