32

§ 32 HPVG

Protokoll

(1)
1

Über jede Verhandlung des Personalrats ist ein Protokoll zu führen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält.

2

Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

3

Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat; § 29 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.

(2)
1

Die Mitglieder des Personalrats sowie die Schwerbehindertenvertretung erhalten eine Kopie des Protokolls.

2

Hat die Dienststellenleitung an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der entsprechende Auszug aus dem Protokoll zur Unterzeichnung vorzulegen und in Kopie zuzuleiten.

3

Haben Beauftragte der Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Auszug aus dem Protokoll in Kopie zuzuleiten.

4

Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben; sie werden dem Protokoll beigefügt.

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HPVG

Hessisches Personalvertretungsgesetz

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