32

§ 32 BetrVG

Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

DE Bund
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