310

§ 310 VAG

Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

(1)

Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2)
1

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2, den §§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2, § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 306, 307 Absatz 1 sowie den §§ 308, 308b, 308d, 312 und 314 haben keine aufschiebende Wirkung.

2

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder 63 Verordnung 2019/1238</gco-l-u>">Artikel 63 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2019/1238</gco-l-u> sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.

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