31

§ 31 StVollzG M-V

Recht auf Schriftwechsel

(1)

Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2)
1

Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen.

2

Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StVollzG M-V

Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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