31

§ 31 StPO

Schöffen, Urkundsbeamte

(1)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.

(2)
1

Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.

2

Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder.

3

Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.

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