31

§ 31 SPolDVG

Besondere Formen der Erhebung personenbezogener Daten

(1)
1

Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2 nur erheben, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung

1.

von Verbrechen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begangen werden soll, oder

2.

anderer Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,

erforderlich ist.

2

Ferner kann die Vollzugpolizei personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2 erheben, wenn das individuelle Verhalten einer solchen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Straftat begehen wird und die dazu bestimmt ist,

1.

die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

2.

eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

3.

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.

3

Die Erforschung des Sachverhalts muss ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein; die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

4

Brief, Post und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

5

Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(2)

Mittel des Absatzes 1 sind

1.

die planmäßig angelegte offene oder verdeckte Beobachtung einer Person (Observation),

2.

der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger,

3.

der Einsatz von Vertrauenspersonen und Informantinnen und Informanten,

4.

der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler),

5.

sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in § 17 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 genannten Person.

(3)
1

Eine Maßnahme nach Absatz 2

1.

Nummer 1 oder 5, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

2.

Nummer 2,

a)

bei der durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen oder

b)

beim Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes,

3.

Nummer 3 oder 4, bei denen sich der Einsatz gegen eine bestimmte Person richtet oder bei denen eine Wohnung betreten wird, die nicht allgemein zugänglich ist,

darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.

2

Die Anordnung der längerfristigen Observation oder des Einsatzes technischer Mittel zur Standortfeststellung ist auf höchstens sechs Monate, diejenige der übrigen Maßnahmen auf höchstens drei Monate zu befristen.

3

Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind im Falle der Anordnung einer längerfristigen Observation oder des Einsatzes technischer Mittel zur Standortfeststellung auf Antrag jeweils Verlängerungen bis zu sechs Monaten, für den Einsatz der übrigen Maßnahmen jeweils bis zu drei Monaten zulässig.

4

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter getroffen werden.

5

Die Anordnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird.

6

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeivollzugsbehörde ihren Sitz hat.

7

Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

8

Die Anordnung der nicht unter Satz 1 fallenden Maßnahmen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihr oder ihm beauftragten Beamten.

(4)

Wird bei der Observation ein selbsttätiges Aufzeichnungsgerät eingesetzt, sind die Aufzeichnungen über andere als die in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu vernichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SPolDVG

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.