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§ 31 SGB 1

Vorbehalt des Gesetzes

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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