Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
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SGB 1
Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil
Bund
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