31

§ 31 NKWG

Briefwahl

(1)

Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person der Gemeindewahlleitung der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1.

ihren Wahlschein,

2.

ihren Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

(2)
1

Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.

2

Hat sich eine wahlberechtigte Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 30 Abs. 1 Satz 2), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

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NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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