31

§ 31 LMG

Zuweisung von Übertragungskapazitäten

(1)
1

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Medienanstalt RLP bestimmt

1.

das Verbreitungsgebiet,

2.

die zu nutzenden Übertragungsmöglichkeiten, bei digitalen Übertragungsmöglichkeiten ferner den Umfang der Gesamtdatenrate, und

3.

die an das Programm, das Angebot oder die Medienplattform inhaltlich zu stellenden Anforderungen und

4.

bei Rundfunkprogrammen die Sendezeit.

2

Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten ist nicht übertragbar.

3

Die Zuweisung kann auch im Rahmen eines von der Medienanstalt RLP festgelegten Versorgungsbedarfs an Anbieter erfolgen, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zur Erfüllung dieses Bedarfs durch die Medienanstalt RLP zugewiesen wurde, ohne dass der Bedarf hierdurch befriedigt werden konnte; über die Zuweisung entscheidet die Medienanstalt RLP unter Abwägung bestehender Versorgungsdefizite.

(2)

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten setzt den Nachweis voraus, dass die antragstellende Person wirtschaftlich in der Lage ist, die inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen und über die beantragten Übertragungskapazitäten ihr Angebot zu verbreiten.

(3)
1

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für die Versorgung des jeweiligen Gebiets mit Rundfunk voraus und erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren.

2

Sie kann einmal um bis zu zehn Jahre verlängert werden.

3

Eine erneute Zuweisung von Übertragungskapazitäten ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zuweisung zulässig.

4

Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für rundfunkähnliche Telemedien bleibt unberührt; die Zuweisung kann für eine Dauer von bis zu zehn Jahren vorgenommen werden.

(4)

Soweit Angebote über digital terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuweisung an einen Veranstalter zulassungsfreien Rundfunks voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, das einer Zulassung bedarf.

(5)

Die Zuweisung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die zugeordnete Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Medienanstalt RLP bestimmten Frist oder länger als drei Monate nicht genutzt wird.

(6)

Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet der zugewiesenen Übertragungskapazität nachteilig betroffen würde.

(7)

§ 27 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

(8)

Erteilt die Medienanstalt RLP Aufträge zur Ermittlung von Übertragungskapazitäten, hat der Anbieter, dem eine entsprechende Übertragungskapazität zur Nutzung zugewiesen wird, der Medienanstalt RLP die Aufwendungen für diese Ermittlung zu erstatten.

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