Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden durch feste jährliche Beträge gefördert.
Hierbei ist auch die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan sowie das Leistungsgeschehen zu berücksichtigen.
Die Fördermittel gemäß Absatz 1 sind alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie der sich aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik ergebenden Erfordernisse neu festzusetzen.
Abweichend von Absatz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen ein höherer oder niedrigerer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.
Die Fördermittel gemäß Absatz 1 werden in zwei Raten ausgezahlt, jeweils zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres.
Nicht verbrauchte Fördermittel sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung zinsgünstig anzulegen.
Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und die Zinserträge sind dem Fördermittelkonto zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden.
Dies gilt auch bei vorübergehender Inanspruchnahme der Fördermittel anstelle von Betriebskreditmitteln bezüglich der dadurch ersparten Zinsen.
Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zu den Bemessungsgrundlagen zu bestimmen, um den Gesamtbetrag der Jahrespauschalen festzusetzen.