30b

§ 30b SG

Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

1

Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.

2

Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.

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SG

Soldatengesetz

DE Bund
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