Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, daß sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 306 Abs. 1 gilt entsprechend.
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LVwG
Landesverwaltungsgesetz
Schleswig-Holstein
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