308

§ 308 LVwG

Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, daß sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 306 Abs. 1 gilt entsprechend.

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LVwG

Landesverwaltungsgesetz

SH Schleswig-Holstein
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