Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.