300

§ 300 VAG

Änderung des Geschäftsplans

1

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird.

2

Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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