30

§ 30 SchulG

Konferenzen bei Zusammenarbeit von Schulen

(1)
1

Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allen Lehrkräften dieser Schulen.

2

Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsame Gesamtkonferenz, soweit Entscheidungen über schulartübergreifende Angelegenheiten der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit getroffen werden.

(2)

Bei Schulzentren, Kooperativen Gesamtschulen, organisatorisch verbundenen Schulen und benachbarten Schulen, die pädagogisch zusammenarbeiten, können Teilkonferenzen, denen Lehrkräfte mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden.

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SchulG

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