30

§ 30 SGB 1

Geltungsbereich

(1)

Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2)

Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3)
1

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

2

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

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SGB 1

Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil

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