Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.
(2)
Die Feststellung nach Absatz 1 muss
1.
den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,
2.
die Bezeichnung der Laufbahn und
3.
die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,
enthalten.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LVO
Laufbahnverordnung
Brandenburg
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.