Neben Pilotversuchen nach § 10b ist die Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und rundfunkähnlichen Telemedien zulässig.
Modell- und Betriebsversuche sind auf eine Dauer von bis zu 6 Monaten zu befristen.
Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist zulässig.
Für Modell- und Betriebsversuche gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.
Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Die LfM soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Modell- und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.