30

§ 30 LMG NRW

Experimentierklausel

(1)
1

Neben Pilotversuchen nach § 10b ist die Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und rundfunkähnlichen Telemedien zulässig.

2

Modell- und Betriebsversuche sind auf eine Dauer von bis zu 6 Monaten zu befristen.

3

Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist zulässig.

4

Für Modell- und Betriebsversuche gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

5

Die LfM kann mit Ausnahmen der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 31, 33 bis 33e, 35, 38, 42 bis 51 und 118 bis 126 von gesetzlichen Vorgaben abweichen, wenn dies zur Erreichung des Projekt- oder Versuchsziels erforderlich ist.

6

Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2)

Die LfM soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Modell- und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.