30

§ 30 LBeamtVG NRW

Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1)
1

Witwen- oder Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen.

2

Ergibt sich an Witwen- oder Witwer- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2)

Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 24 oder § 29 erhalten.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 gewährt wird.

(4)
1

Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld.

2

Unterhaltsbeiträge nach § 28 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.

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LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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