30

§ 30 LBG

Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1)

§ 26 Abs. 1 und 2 und § 27 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2)

In den Fällen des § 26 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 26 Abs. 4.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Anspruchinhaberinnen und Anspruchinhaber auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg entsprechend.

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LBG

Landesbeamtengesetz

BW Baden-Württemberg
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