30

§ 30 KWG

Bestimmung von Prüfungsinhalten

1

Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.

2

Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KWG

Kreditwesengesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.