30

§ 30 GVGEG

1

Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.

2

Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

3

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.

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GVGEG

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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