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§ 30 BeurkG

Übergabe einer Schrift

1

Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist.

2

Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

3

In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist.

4

Von dem Inhalt einer offen übergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden.

5

Die Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.

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BeurkG

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