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Aktenzeichen | 3 StR 221/23 |
Gericht | BGH 3. Strafsenat |
Datum | 13. November 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen den Inhalt der Aufnahmen von Überwachungskameras, auf die sie ihre Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unter anderem gestützt hat, hinreichend beschrieben. Auf die Einzelheiten der Videoaufnahmen, auf welche die Strafkammer gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für sich genommen rechtsfehlerhaft verwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53 Rn. 14 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 46 mwN), kommt es daher nicht an, zumal der Angeklagte das objektive Tatgeschehen eingeräumt hat.
Schäfer | Paul | Berg | ||
Ri'in BGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. | ||||
Schäfer | Kreicker |