3

§ 3 SGB 10

Amtshilfepflicht

(1)

Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2)

Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.

Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,

2.

die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

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SGB 10

Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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