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§ 3 RDG

Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird

1.
2.

durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RDG

Rechtsdienstleistungsgesetz

DE Bund
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