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§ 3 NKAG

Steuern

(1)
1

Die Gemeinden und Landkreise können Steuern erheben.

2

Die Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.

(2)
1

Vergnügungssteuer kann von Gemeinden, Jagdsteuer von Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden.

2

Von der Jagdsteuer ausgenommen bleibt die Ausübung der Jagd in nicht verpachteten Eigenjagdbezirken des Bundes und des Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Bezirken angegliedert worden sind.

(3)

Die Erhebung einer Getränkesteuer sowie einer Schankerlaubnissteuer ist unzulässig.

(4)
1

Gemeinden dürfen eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben nicht erheben, wenn sie einen Tourismusbeitrag nach § 9 oder einen Gästebeitrag nach § 10 erheben.

2

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zulassen.

(5)
1

Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen.

2

Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

(6)
1

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.

2

In der Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden.

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NKAG

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

NI Niedersachsen
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