Für Rundfunkprogramme und Telemedien gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten.
Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Sendungen zur Wahrheit verpflichtet.
Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen.
Sie müssen unabhängig und sachlich sein.
Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
Alle Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass in ihrer Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden.
Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
Ziel aller Informationssendungen ist es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürgerinnen und Bürger beizutragen.
Alle Rundfunkveranstalter haben im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten bei ihren Angeboten die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten; für bundesweite Rundfunkveranstalter findet § 7 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages Anwendung.
Anbieter von Telemedien sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen.