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§ 3 LWG

Einteilung oberirdischer Gewässer, Gewässername

(1)

Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

1.

Gewässer erster Ordnung:

die in der Anlage aufgeführten Gewässer;

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

die Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und nicht zur ersten Ordnung gehören; die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung auf;

3.

Gewässer dritter Ordnung:

alle anderen Gewässer.

(2)

Sofern sich aus der Anlage und dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme, Flutmulden und Hafenbecken eines oberirdischen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.

(3)
1

Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Umwelt geführte gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz aufgenommenen namentlichen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden.

2

Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entscheidet das Landesamt für Umwelt nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz.

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LWG

Landeswassergesetz

RP Rheinland-Pfalz
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