3

§ 3 LBodSchG

Aufgaben und Anordnungen der zuständigen Behörde

(1)

Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.

(2)
1

Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

2

Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBodSchG

Landesbodenschutzgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.