3

§ 3 KSVG

Wappen, Farben und Dienstsiegel

(1)
1

Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Farben.

2

Das Ministerium für Inneres und Sport kann Gemeinden auf ihren Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag der Gemeinden ändern.

3

Gemeindewappen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der Gemeinden verwendet werden.

(2)
1

Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

2

Gemeinden, die zum Führen eines Wappens berechtigt sind, führen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel; die übrigen Gemeinden führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels[1] mit einer die Gemeinde bezeichnenden Umschrift.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KSVG

Kommunalselbstverwaltungsgesetz

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.