3

§ 3 KAG-LSA

Steuern

(1)
1

Landkreise und Gemeinden können Steuern erheben.

2

Die Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch eine kreisangehörige Gemeinde und den Landkreis ist unzulässig.

(2)

Jagdsteuern werden nicht erhoben.

(3)
1

Die Verwaltung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer obliegt den Gemeinden; dies gilt nicht für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.

2

Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe der Messbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KAG-LSA

Kommunalabgabengesetz

ST Sachsen-Anhalt
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