3

§ 3 JAG NRW

Justizprüfungsämter

(1)
1

Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor einem der Justizprüfungsämter abgelegt.

2

Justizprüfungsämter bestehen bei den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln.

(2)
1

Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter und weiteren Mitgliedern.

2

Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter können sich als Vorsitzende eines Prüfungsausschusses an der Prüfung beteiligen.

(3)
1

Die Vorsitzenden führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ihres Justizprüfungsamtes.

2

Sie sind für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit keine andere Regelung getroffen ist.

3

Sie wählen insbesondere einheitliche Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmen die Prüferinnen oder Prüfer und stellen die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus.

4

Bei Uneinigkeit über die Aufgaben der Prüfungsarbeiten beschließen sie mit Stimmenmehrheit.

5

Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

6

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

7

Eine Übertragung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 auf Bedienstete des Justizprüfungsamtes sowie der Aufgabe nach Satz 6 auf die geschäftsführende Vertreterin oder den geschäftsführenden Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ist zulässig.

8

Das Justizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

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