3

§ 3 IfSG

Prävention durch Aufklärung

1

Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe.

2

Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

IfSG

Infektionsschutzgesetz

DE Bund
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