3

§ 3 HafenEG

Zulässige Nutzungen im Hafenerweiterungsgebiet

(1)
1

Im Hafenerweiterungsgebiet dürfen die Grundstücke nicht wesentlich verändert, insbesondere nicht bebaut werden.

2

Ebenso dürfen weder bauliche Anlagen verändert noch Betriebe errichtet oder verändert werden.

3

Soweit nicht neue Bauanlagen errichtet werden sollen, bleiben zulässig:

1.

Maßnahmen zur Erhaltung bestehender Anlagen.

2.

Maßnahmen, die sich im Rahmen einer bisher ausgeübten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung halten.

(2)

Ferner bleiben zulässig:

1.

staatliche Maßnahmen zur Hafenerweiterung sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,

2.

Maßnahmen der Wasser- und Bodenverbände im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, soweit sie nicht durch Maßnahmen der Hafenerweiterung entbehrlich werden, sowie Maßnahmen der Wasserwirtschaftsverwaltung und des öffentlichen Hochwasserschutzes.

(3)

In der Zone II des Hafenerweiterungsgebietes dürfen landwirtschaftliche, gewerblich gärtnerische sowie forstwirtschaftliche Bauten und Betriebe errichtet oder verändert werden.

(4)

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Teile des Hafenerweiterungsgebiets, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung umgestaltet werden sollen, jede Veränderung zu untersagen.

(5)
1

Die zuständige Behörde kann für das Hafenerweiterungsgebiet Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 und von den Verboten der auf Absatz 4 gestützten Rechtsverordnungen zulassen.

2

In der Zone I des Hafenerweiterungsgebietes sollen die Ausnahmen befristet erteilt werden.

3

War die Ausnahme befristet oder war der Widerruf vorbehalten worden, so sind nach Ablauf der Frist oder bei Widerruf Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.

4

Als Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 sollen insbesondere zugelassen werden:

1.

Anlagen für Versorgungseinrichtungen der Bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs,

2.

Anlagen für soziale Einrichtungen der Bewohner des Ortes,

3.

bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Entsorgungseinrichtungen,

4.

Ausbauten von Einliegerwohnungen bis zu 50 m² Grundfläche in bestehenden Gebäuden,

5.

Errichtung einer Altenteilerwohnung je Betrieb, sofern dies betrieblich notwendig und gerechtfertigt ist,

6.

Ausbauten an bestehenden Gebäuden (wie Garagen und Wintergärten) von nicht mehr als 20 m².

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