3

§ 3 HUAG

Gegenstand und Ablauf der Untersuchung

(1)
1

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden.

2

Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Landtags; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2)

Der Untersuchungsausschuss kann zur Ausgestaltung seines Geschäftsganges ergänzende Regelungen treffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HUAG

Hessisches Untersuchungsausschussgesetz

HE Hessen
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