Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden.
Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Landtags; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Der Untersuchungsausschuss kann zur Ausgestaltung seines Geschäftsganges ergänzende Regelungen treffen.