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§ 3 NVOZustG

Aufhebung von Verordnungen

Die Staatskanzlei wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien durch Verordnung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.

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NVOZustG

Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten

NI Niedersachsen
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